1. Der Bundesfinanzhof kann den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung dann nicht zugrunde legen, wenn die tatsächlichen Feststellungen widerspruchsvoll sind. Dieser Mangel führt auch ohne Verfahrensrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
2. Die Steuerbefreiung für das Halten einer Zugmaschine und eines Anhängers, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb und darüber hinaus zur Beförderung von Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn diese Beförderungen nicht von einem Landwirt ausgeführt werden, sondern von einer aus dem Landwirt und seiner Ehefrau bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die ein Fuhrunternehmen betreibt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 707 BFHE S. 472 Nr. 109, YAAAA-99686
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