Kosten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Unternehmensgruppe für die Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer
(Privat Pilot Licence – PPL) nicht als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz
1. Die Rechtsprechung geht nach allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass der Erwerb und Erhalt der Privatpilotenlizenz
grundsätzlich die private Lebensführung des Steuerpflichtigen in nicht unerheblichem Maße betrifft, und zwar auch dann, wenn
die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse für die Berufsausübung nützlich sind. Auch wenn durch den Besitz
der PPL eine fachliche Voraussetzung der ATPL (Airline Transport Pilot Licence), nämlich ein Teil der praktischen Ausbildung,
nachgewiesen werden kann, so ist der Erwerb der PPL nicht notwendigerweise eine Vorstufe für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz
(vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. Der private Bezug zum Flugsport ist mit Blick auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG und die dazu ergangenen Grundsatzentscheidungen
des BFH, Urteil v., GrS 2 /70 und , nur dann zu vernachlässigen, wenn der Steuerpflichtige
dartut, dass zur Ausübung seines Berufs eine umfangreiche Flugerfahrung unerlässlich ist, oder wenn die PPL und das Durchführen
von Flügen unmittelbare Voraussetzung dafür sind, dass der Steuerpflichtige überhaupt seinen Beruf ausüben kann, etwa in dem
Sinne, dass er dienstliche Flüge für seinen Arbeitgeber unternimmt.
3. Für einen bei einer Unternehmensgruppe angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer, der nach einer Zusatzvereinbarung zu
seinem Arbeitsvertrag auch werksinternen Flugverkehr durchführen soll, ist der Erwerb der PPL nicht unerlässlich für die Ausübung
seines Berufs, wenn u. a.
es in der Unternehmensgruppe auch andere Gesellschafter-Geschäftsführer gibt, die keine Privatpilotenlizenz erworben haben,
und die Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag mithin nicht Voraussetzung für den Erhalt seines Berufs war,
das Durchführen von Flügen nicht unmittelbare Voraussetzung dafür war, dass der Steuerpflichtige seinen Beruf als Geschäftsführer
überhaupt ausüben konnte,
der Geschäftsführer die Durchführung von Flügen im sogenannten Werksverkehr zwar im Rahmen seiner als Geschäftsführer geschuldeten
Arbeitszeit vornehmen durfte, hierdurch aber kein gesondertes Arbeitsverhältnis begründet wurde, und wenn der Geschäftsführer
hierdurch auch keinen zusätzlichen Verdienst erworben hat,
die Ausbildung zum Privatpiloten nicht als Teil einer durchgehenden Schulung zum Erwerb der ATPL absolviert wurde.