Suchen Barrierefrei
Bayerisches Landesamt für Steuern - S 3700.2.1 – 31/131 St 34

Anwendung des Steuerklassenprivilegs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG

Hat ein Erblasser durch Verfügung von Todes wegen die Errichtung einer Stiftung unter aufschiebend bedingter Vermögensübertragung an die Stiftung angeordnet oder der Stiftung bei Errichtung zunächst nur Vermögen als Vermächtnis zugewandt und sie gleichzeitig als Nacherbin eingesetzt, liegt ein Erwerb von Todes wegen der Stiftung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 ErbStG vor. Auf diesen Erwerb ist das Steuerklassenprivileg nach § 15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG anwendbar.

Im Falle der Vermögensübertragung eines Vorerben an eine Stiftung als Nacherbin vor Eintritt der Nacherbschaft liegt ein Erwerb nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 ErbStG vor. Auf diesen Erwerb ist das Steuerklassenprivileg nach § 15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG nicht anwendbar.

Soweit sich ein Stifter im Stiftungsgeschäft rechtsverbindlich zu weiteren Zuwendungen nach der Stiftungserrichtung verpflichtet („Zustiftungen“) oder eine entsprechende Vermögensübertragung unter einer aufschiebenden Bedingung festgelegt hat, liegt als Schenkung unter Lebenden ein Erwerb nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG vor. Auf diesen Erwerb ist das Steuerklassenprivileg nach § 15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG anwendbar.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 3700.2.1 – 31/131 St 34

Fundstelle(n):
ErbSt-Kartei BY ErbStG § 15 Karte Karte 1
KAAAK-05989