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BFH Urteil v. - III R 69/72 BStBl 1973 II S. 622

Leitsatz

Der Kapitalwert einer Witwenrente, die eine Aktiengesellschaft an die Witwe eines Vorstandsmitglieds auf Grund eines mit ihr abgeschlossenen Pensionsvertrags zu zahlen hat, ist auch dann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Aktiengesellschaft als Betriebsschuld nach § 103 Abs. 1 BewG 1965 abzuziehen, wenn die Witwe zu mehr als 50 v.H. an der Aktiengesellschaft beteiligt ist und die Zahlung der Witwenrente möglicherweise bei der Körperschaftsteuer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 622
BFHE S. 470 Nr. 109,
IAAAA-99648

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BFH, Urteil v. 13.04.1973 - III R 69/72

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