Einkommensteuer | Rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem PUEG ab dem Jahr 2023 (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zur
Anwendung der Vorsorgepauschale gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG nach dem
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sowie zur rückwirkenden
Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im
Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht ( IV C 5
– S 2379/00005/001/018).
Hintergrund: Mit dem PUEG vom (BGBl. I S. 1408) wurde § 55 Abs. 3 SGB XI neu gefasst. Seit dem erfolgt eine Beitragsdifferenzierung nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Eltern erhalten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, höchstens 1,0 Prozentpunkte.
Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG ab dem angepasst, um bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale den verminderten Beitragssatz zu berücksichtigen.
Für die lohnsteuerliche Behandlung rückwirkender Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung gilt nach den PUEG Folgendes:
Seit dem steht nach § 55 Abs. 3c SGB XI ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt.
Arbeitgeber müssen den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum vornehmen.
Hat der Arbeitgeber bislang eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt, wird er vom Sozialversicherungsträger gegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags nach dem PUEG ab dem Jahr 2023 verpflichtet.
In diesen Fällen sind für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen. Eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 EStG besteht insoweit nicht. Entsprechendes gilt für das Jahr 2025, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auf Grund der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig ist.
Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten bzw. erstatteten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. Besonderen Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht und in allen offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: IV C 5 – S 2379/00005/001/018; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
JAAAK-05531