1. Die für das Verlustentstehungsjahr im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren getroffene Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (als Voraussetzung für den Verlustabzug) ist nur für die Einkommensteuer, nicht aber für die Gewerbesteuer verbindlich.
2. Hat ein Steuerpflichtiger bewußt einen Steuerbescheid nicht angefochten, obwohl der Bescheid der vom Steuerpflichtigen vertretenen Auffassung widersprach, so ist der Steuerpflichtige, wenn auf seinen Antrag hin das FA später aufgrund einer Sonderprüfung den Bescheid nach § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO zu seinen Gunsten ändert, nicht nach Treu und Glauben gehindert, im Rahmen der Wiederaufrollung des Steuerfalles seine ursprünglich vertretene Auffassung erneut geltend zu machen.
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 540 BFHE S. 141 Nr. 109, PAAAA-99611