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StuB Nr. 23 vom Seite 929

Zur Vorlagepflicht von E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe

Anmerkungen zum

Diplom-Finanzwirt Pascal Bender

Der eine praxisrelevante Entscheidung im Bereich des steuerlichen Verfahrensrechts getroffen und Stellung dazu bezogen, ob und inwieweit E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe vom Stpfl. während einer Außenprüfung dem FA vorgelegt werden müssen. Für Stpfl. wirft die Entscheidung sowohl Licht als auch Schatten auf, wobei die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nur konsequent ist.

Beyer, Außenprüfung: Ein Leitfaden, Grundlagen, NWB FAAAE-82166

Kernfragen
  • Wann qualifizieren sich E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe und wann ist ein Vorlageersuchen im Rahmen der Außenprüfung diesbezüglich zulässig?

  • Ist ein Vorlageersuchen hinsichtlich eines Gesamtjournals sämtlicher E-Mails rechtlich zulässig?

  • Welche Folgen ergeben sich aus dem BFH-Beschluss für die Praxis?

I. Steuerliche Mitwirkungs- sowie Auskunftspflichten als Anknüpfungspunkt und Praxisproblem

[i]Strahl, Vorlagepflicht bei E-Mails mit steuerlichem Bezug, NWB 39/2025 S. 2649, NWB OAAAK-00415
Kahl-Hinsch, in: Zugmaier/Nöcker, AO Kommentar Online, § 147 AO Rz. 36, NWB GAAAG-99327
Gemäß § 85 Satz 1 AO haben die Finanzbehörden Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und infolgedessen auch zu erheben. Flankiert wird dieser Grundsatz insbesondere durch den Untersuchungsgrundsatz i. S. des § 88 AO, wonach Finanzbehörden den besteuerungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und alle relevanten Sachverhaltsumstände – sowohl zugunsten als auch zulasten von Stpfl. – zu ermitteln haben.

Zu den umfangreichsten und eingriffsintensivsten Maßnahmen gehört hierbei die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung durch das FA beim Stpfl. gem. den §§ 193 ff. AO. Denn neben den im Besteuerungsverfahren allgemeinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Stpfl. (insbesondere nach den §§ 90, 93, 97 AO) treffen ihn während der Außenprüfung daneben umfangreiche weitere Duldungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (insbesondere nach den §§ 200, 200a AO). Nicht selten ist die Durchführung einer Außenprüfung durch das FA dabei für den Stpfl. mit größerem finanziellen, organisatorischen und zeitlichen Aufwand verbunden.

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