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BGH Beschluss v. - I ZB 73/25

Instanzenzug: LG Berlin II Az: 80 T 204/24vorgehend AG Schöneberg Az: 30 M 656/24

Gründe

1I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Hierfür sind der Schuldnerin mit Kostenrechnung des Gerichtskosten in Höhe von 144 € in Rechnung gestellt worden. Mit ihrer Erinnerung vom beantragt die Schuldnerin, die Kosten auf 0 € zu setzen. Sie hält die Festsetzung der Kosten für unzutreffend.

2II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige Erinnerung der Schuldnerin, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, , hat keinen Erfolg.

31. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (, juris Rn. 3 mwN).

4 ist die Gebühr nach

Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:271025BIZB73.25.0

Fundstelle(n):
CAAAK-05166