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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 404/23

Gesetze: FGO § 52d S. 2; FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 13

Veräußerungsgewinn bei landwirtschaftlichem Grundstück – Unwirksame Klageerhebung eines Steuerberaters per Fax aufgrund Nutzungspflicht des beSt (§ 52d FGO)

Leitsatz

1. Für Steuerberater besteht seit dem eine aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) als sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO; Prozesserklärungen sind gemäß § 52d S. 2 FGO zwingend elektronisch einzureichen.

2. Die Pflicht knüpft allein an den berufsrechtlichen Status als Steuerberater an und gilt auch in eigenen Angelegenheiten sowie unabhängig davon, ob das Postfach bereits genutzt wird.

3. Eine per Fax eingereichte Klage entspricht nicht der gesetzlichen Form und wahrt die Klagefrist nicht; maßgeblich ist der Zeitpunkt der originalen Willenserklärung, nicht die spätere elektronische Kommunikation.

4. Eine Wiedereinsetzung setzt schlüssigen, fristgerechten Vortrag zum Wegfall des Hindernisses voraus; fehlende Nutzung des sicheren Übermittlungswegs beruht regelmäßig auf eigenem Verschulden eines berufsmäßigen Einreichers.

Fundstelle(n):
SAAAK-04919

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.03.2025 - 4 K 404/23

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