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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 146/24

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB X § 31 Satz 1; SGB III § 35; SGB III § 38; SGB III § 138

Grundsätzliche Dauerwirkung der Arbeitssuchendmeldung eines volljährigen Kindes

Leitsatz

  1. Das Kindergeld für ein volljähriges arbeitssuchendes Kind, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ab der Meldung als arbeitssuchend solange zu gewähren, bis entweder das Kind die Rücknahme der Meldung erklärt oder eine Pflichtverletzung begangen hat, die die Agentur für Arbeit zur Einstellung der Vermittlung berechtigt, längstens aber, bis die Agentur für Arbeit die Vermittlung wegen Arbeitssuche bestandskräftig durch Verwaltungsakt eingestellt hat.

  2. Der den Anspruch auf Kindergeld zunächst begründenden Wirkung einer tatsächlich bei der Agentur für Arbeit eingereichten Meldung als arbeitssuchend steht nicht entgegen, dass die Agentur für Arbeit das Kind nicht als arbeitssuchend, sondern als arbeitslos registriert.

  3. Stellt die Agentur für Arbeit nur die Vermittlung wegen (hier allein registrierter) Arbeitslosigkeit ein, beinhaltet dies keine den Kindergeldanspruch hindernde Einstellung der Vermittlung wegen Arbeitssuche, wenn die Einstellungsverfügung nicht hinreichend bestimmt auch als Einstellung der Vermittlung wegen Arbeitssuche verstanden werden kann.

Fundstelle(n):
UAAAK-04914

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 18.07.2024 - 2 K 146/24

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