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BGH Beschluss v. - AK 89 - 91/25, AK 89/25, AK 90/25, AK 91/25

Gründe

I.

1Die Angeschuldigten sind am (K.       und S.          ) beziehungsweise (M.             ) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des [S.         ]), (OGs 10/25 [M.             ]) und (OGs 16/25 [K.      ]) festgenommen worden und befinden sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2Gegenstand der Haftbefehle gegen die Angeschuldigten M.              und K.       ist der Vorwurf, sie hätten zum einen im Zeitraum von Anfang 2022 bis April 2022 an ihren Wohnorten in W.                   und H.    sowie anderenorts in Deutschland eine Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 StGB unterstützt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit unter anderem darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB und gemeingefährliche Straftaten gemäß § 316b Abs. 1 oder 3 StGB zu begehen, die bestimmt gewesen seien, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und die durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich hätten schädigen können. Zum anderen hätten sie tateinheitlich hierzu ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet.

3Der den Angeschuldigten S.           betreffende Haftbefehl erstreckt sich zum einen auf den Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich im Zeitraum von März 2022 bis April 2022 an seinem Wohnort A.                     und anderenorts in Deutschland mitgliedschaftlich an einer Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 StGB beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit unter anderem darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB und gemeingefährliche Straftaten gemäß § 316b Abs. 1 oder 3 StGB zu begehen, die bestimmt gewesen seien, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und die durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich hätten schädigen können. Zum anderen habe er tateinheitlich hierzu ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet.

4Die Haftbefehle gegen die Angeschuldigten M.              und K.       gehen von einer mutmaßlichen Strafbarkeit dieser Angeschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, § 52 StGB aus. Der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten S.           nimmt eine Strafbarkeit dieses Angeschuldigten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, § 52 StGB an.

5Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Anklageschrift vom wegen der den Haftbefehlen zugrundeliegenden Tatvorwürfe – hinsichtlich des Angeschuldigten K.       überdies wegen eines Waffendelikts – Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben.

6Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gemäß §§ 121, 122 StPO hinsichtlich aller Angeschuldigten die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen.

II.

7Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen in Bezug auf alle drei Angeschuldigten vor.

81. Die Angeschuldigten sind der ihnen mit den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München jeweils zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

9a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

10aa) Die Angeschuldigten sowie die gesondert Verfolgten und erstinstanzlich durch das Oberlandesgericht Koblenz Verurteilten B.            , H.         , Ki.          , O.              und      R.     gehörten jedenfalls in den Jahren 2021 und 2022 der „Reichsbürger“-Szene an. Sie lehnten die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland sowie deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ab und erstrebten eine Überwindung der gegenwärtigen, als illegitim erachteten Verfassungsordnung Deutschlands sowie die Errichtung eines neu organisierten deutschen Staates auf der Basis der deutschen Reichsverfassung von 1871 und ausgehend von einem angeblichen „Willen des Volkes“.

11Mit dieser politisch-ideologischen Grundhaltung kamen die gesondert Verfolgten im Herbst 2021 in Kontakt zueinander sowie mit weiteren gleichgesinnten Personen aus den Szenen der sogenannten „Reichsbürger“ und „Querdenker“. Sie tauschten sich über die ihnen gemeinsame Ablehnung des auf der Ordnung des Grundgesetzes beruhenden deutschen Staates aus und stellten Überlegungen zur Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens an. Ende 2021 schlossen sich die gesondert Verfolgten zu einer organisierten Gruppierung zusammen, deren übergeordnetes Ziel es war, fortan nicht nur über die angenommene Notwendigkeit eines staatlichen Umsturzes zu sinnieren, sondern gemeinsam und konzertiert die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines gewaltsamen revolutionären Geschehens zu beseitigen und die Staatsstrukturen Deutschlands durch eine andere Regierung auf der Basis einer neuen Verfassung abzulösen. Die gesondert Verfolgten B.           , H.        , O.              und      R.     übernahmen gemeinschaftlich die Führung des Personenzusammenschlusses.

12Die Vereinigung, die wegen ihres Plans, an die Verfassungsordnung des deutschen Kaiserreichs anzuknüpfen, gemeinhin als „Kaiserreichsgruppe“ bezeichnet wird, verstand sich als aus zwei ebenbürtigen Teilen bestehend: Es gab einerseits einen „militärischen Zweig“, der den operativen Part des staatlichen Umsturzes übernehmen sollte und von den gesondert Verfolgten B.           , Ki.          und O.              angeführt wurde, sowie andererseits einen von den gesondert Verfolgten H.          und      R.     maßgeblich gesteuerten „administrativen Arm“, dem die staatstheoretische Fundierung des zu gründenden neuen staatlichen Gemeinwesens, die Vorbereitung und Schaffung einer neuen Verfassung sowie die Errichtung einer anderen Regierung zu Aufgaben gemacht wurde.

13Der staatliche Umsturz sollte wie folgt bewerkstelligt werden:

14Parallel zu dem in Deutschland auszulösenden revolutionären Geschehen wollten sich die Angehörigen der Gruppierung einer frühen Anerkennung des neu zu schaffenden staatlichen deutschen Gemeinwesens durch einen gewichtigen ausländischen Staat versichern. Dem lag die Überlegung zu Grunde, ein neuer Staat bedürfe, um langfristig existieren zu können, einer Anerkennung durch das Ausland. Die Vereinigungsmitglieder nahmen an, Frankreich, Großbritannien und die USA hätten als „westliche Alliierte“ und „Besatzungsmächte Deutschlands“ daran kein Interesse. Die Wahl fiel daher auf Russland, zumal – so die Vorstellung – die Russische Föderation nach der deutschen Vereinigung durch das nicht gehaltene Versprechen des Unterlassens einer NATO-Osterweiterung enttäuscht worden sei und daher Interesse an einer neuen deutschen Staatlichkeit habe. Geplant war, mit etwa fünf Emissären per Schiff über die Ostsee in die russische Exklave Kaliningrad zu fahren, sich in den dortigen Küstengewässern von der russischen Marine aufbringen zu lassen und sodann den Wunsch nach einem Gespräch mit Präsident Putin zu artikulieren. Es bestand die Hoffnung, daraufhin in den Kreml gebracht zu werden und bei Putin vorsprechen zu können. Dieser werde, so die Annahme, eine Anerkennung der neuen deutschen Regierung zusagen, so dass von Anbeginn an eine internationale Akzeptanz und Handlungsfähigkeit des neuen deutschen Staates gewährleistet gewesen wäre.

15Der innerstaatliche Umsturz sollte einhergehend mit der Russlandreise von Emissären, letztlich aber unabhängig von deren Gelingen, durch drei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ablaufende und miteinander verzahnte Aktionen bewirkt werden, wobei es sich bei diesen drei Bausteinen der geplanten Revolution um zunächst isoliert entstandene und von unterschiedlichen Mitstreitern eigenständig propagierte „Aktionsideen“ handelte, die im Zuge gemeinsamer Diskussionen zu einem „Gesamtplan“ zusammengeführt wurden.

16Im Rahmen einer ersten Aktion, die als „silent night“ oder „Blackout“ bezeichnet wurde und hinter der vor allem der gesondert Verfolgte O.             stand, sollte ein mindestens zweiwöchiger bundesweiter Stromausfall durch Sabotage an Stromumspannwerken und Stromtrassen in Deutschland mittels Sprengstoffs herbeigeführt werden. Hierdurch sollte die bundesdeutsche Infrastruktur für längere Zeit lahmgelegt werden. Damit verfolgten die Mitglieder der Gruppierung gleich mehrere Ziele: Erstens sollte der bisherigen Bundesregierung die Möglichkeit zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit genommen werden. Zweitens sollten „die Medien“ daran gehindert werden, weiter Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben. Drittens schließlich sollte die Bevölkerung – wie nach der verheerenden Flutkatastrophe im Ahrtal im Sommer 2021, bei der sich der gesondert Verfolgte B.             und Gleichgesinnte aus dem Umfeld der Vereinigung als „Nothelfer“ engagiert hatten – auf sich selbst zurückgeworfen und so zu einer neuen (politischen) Selbstorganisation von unten herauf veranlasst werden.

17Den Vereinigungsmitgliedern war, als sie diesen Plan diskutierten und beschlossen, bewusst, dass ein mehrwöchiger bundesweiter Stromausfall erhebliche Schäden, darunter unweigerlich den Tod etlicher Menschen, verursachen werde. Sie erachteten solche Folgen als legitime und notwendige „Kollateralschäden“. Dabei spielte eine Rolle, dass sie davon ausgingen, es werde in näherer Zukunft ohnehin – also auch ohne Sabotageaktionen – wegen der von der Bundesregierung veranlassten Abkehr von der Atomkraft und fossilen Energieträgern zu einem Zusammenbruch der Stromversorgung in Deutschland kommen; die Aktion „silent night“ beziehungsweise „Blackout“ werde mithin einen Zusammenbruch der Infrastruktur nur zeitlich vorverlagern.

18Der gesondert Verfolgte O.             hatte zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Vereinigung durch die Verhaftung der meisten Führungspersonen im April 2022 bereits aus seiner Sicht anschlagsgeeignete Objekte ausgekundschaftet und sich Kartenmaterial zur Strominfrastruktur Deutschlands beschafft.

19Als zweite Aktion zur Herbeiführung des beabsichtigten Umsturzes plante die Gruppierung unter der Bezeichnung „Klabautermann“ eine Entführung des damaligen Bundesministers für Gesundheit Prof. Dr. Karl Lauterbach. Die Vorstellung der Vereinigungsmitglieder ging dahin, durch die gewaltsame Entführung eines „weithin verhassten“ besonders hochrangigen Vertreters der Bundesregierung und damit des deutschen Staates eine große Zustimmung in der Bevölkerung für die in Angriff genommene Installation einer neuen Regierung Deutschlands auszulösen und zugleich nach außen hin die Wirkmacht der am Umsturz beteiligten Personen deutlich zu machen, wodurch sie sich einen weiteren Zulauf von Unterstützern, insbesondere aus dem Kreis der deutschen Sicherheitsbehörden, erhofften. Die Vereinigung führte zur Auswahl des Entführungsopfers eine Umfrage in einschlägigen geschlossenen Telegram-Chatgruppen durch; dabei entschied sich die Mehrheit der Teilnehmer für den Bundesgesundheitsminister, weil dieser als die wegen ihrer Corona-Politik „meistgehasste“ Führungspersönlichkeit Deutschlands erachtet wurde.

20Innerhalb der Gruppierung wurden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, wie der Plan einer Entführung des Bundesgesundheitsministers realisiert werden könne. Letztlich wurde die Idee favorisiert, während eines Auftritts von Prof. Dr. Lauterbach in einer live im Fernsehen übertragenen Talkshow mit etwa fünf mit Maschinenpistolen militärisch bewaffneten und soldatisch ausgebildeten Kämpfern in das Fernsehstudio einzudringen, die Personenschützer des Ministers „auszuschalten“ und den Minister öffentlichkeitswirksam vor laufenden Kameras in die eigene Gewalt zu bringen. Sodann sollte – während der fortdauernden Fernsehübertragung – ein „Haftbefehl“ gegen den Minister – den Text hatte die gesondert Verfolgte      R.     bereits verfasst – verlesen werden. Den Mitgliedern der Vereinigung war bewusst, dass mit bewaffneter Gegenwehr der Personenschützer zu rechnen war. Sie gingen daher von einem Schusswaffeneinsatz und einer Tötung der Personenschützer durch die mit der Aktion betrauten eigenen Kämpfer aus. Den erwarteten Tod der Personenschützer waren sie bereit hinzunehmen.

21Als dritter Baustein zur Beseitigung der staatlichen Strukturen und der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland war die Durchführung einer „konstituierenden Sitzung“ vorgesehen, um eine andere Verfassung in Kraft zu setzen und eine neue deutsche Regierung zu installieren. Dieser Plan wurde maßgeblich von den gesondert Verfolgten H.        und      R.     entwickelt; die organisatorische Vorbereitung oblag federführend dem gesondert Verfolgten B.           . Grundlage der neuen deutschen Staatlichkeit sollte die Deutsche Reichsverfassung von 1871 sein. Denn diese – so die Annahme – sei dem deutschen Volk, anders als das Grundgesetz, nicht aufoktroyiert worden. Zudem basiere die Verfassung von 1871, im Gegensatz zum Grundgesetz, nicht auf dem Leitbild einer von den Mitgliedern der Vereinigung abgelehnten Parteiendemokratie. Die neue Staatsorganisation sollte ohne politische Parteien auskommen; die staatliche Willensbildung sollte, so die Vorstellung, nicht von Parteien gesteuert werden, sondern „unmittelbar vom Volk ausgehen“. Allerdings sollte die Reichsverfassung von 1871 modifiziert werden. Einen Kaiser oder König als monarchisches Staatsoberhaupt sollte es nicht geben. Zudem war als Konzession an die gesellschaftliche Entwicklung ein aktives und passives Frauenwahlrecht geplant.

22Dem Zusammentreten der „konstituierenden Versammlung“ sowie dem beabsichtigten Zusammenbruch der Stromversorgung Deutschlands unmittelbar vorausgehen sollte ein unter der Bezeichnung „False Flag“ geplanter Auftritt eines entweder den Bundespräsidenten oder den Bundeskanzler imitierenden Schauspielers in einer Live-Sendung im Fernsehen, der bekanntgeben sollte, dass die bestehende Bundesregierung abgesetzt sei und die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 wieder gelte. Hierdurch erhoffte sich die Gruppierung, dass die Bevölkerung die neue Staatsform und die von der Vereinigung eingesetzte Regierung aufgrund des Anscheins einer geordneten Übergabe der Regierungsgeschäfte anerkennen werde.

23Die vorgesehene „konstituierende Versammlung“ sollte in Berlin zusammenkommen, live im Internet übertragen und durch noch zu gewinnende Kräfte geschützt werden, deren Bewaffnung vorgesehen war. Großen Raum bei den Erörterungen nahm die Frage ein, aus welchen Personen sich die Versammlung zusammensetzen sollte, deren Teilnehmerzahl auf 277 festgesetzt wurde. Es wurde vereinbart, dass nur „Deutsche nach dem Reichs- und Staatsangehörigengesetz von 1913“, die eine entsprechende „Bescheinigung der deutschen Volkszugehörigkeit“ vorlegen können, als Teilnehmer in Betracht kämen. Bis zur Zerschlagung der Gruppierung im April 2022 ging es im Zusammenhang mit dieser dritten Aktion im Wesentlichen darum, potentielle Teilnehmer für die Volksversammlung zu finden, welche die aufgestellten Anforderungen erfüllten und durch eine „Bescheinigung“ belegen konnten; das gestaltete sich allerdings als schwierig.

24Die vorstehend skizzierten Pläne wurden auf einer Reihe von Zusammenkünften der Mitglieder der Vereinigung und weiterer Gleichgesinnter, darunter am in Be.         in Rheinland-Pfalz, am in N.               in Hessen, am in Mü.              in Thüringen und am in Ba.              in Thüringen, entwickelt. Auf den Treffen wurden nicht nur die Umsturzpläne erörtert und diskutiert, sondern wurde auch versucht, weitere Gleichgesinnte zu akquirieren. Das stieß allerdings nicht zuletzt deshalb auf Schwierigkeiten, weil die Führungskräfte der Vereinigung großes Interesse an einer Anerkennung der geplanten neuen Regierung durch Russland sowie andere osteuropäische Staaten hatten. Sie hatten deshalb die Vorstellung, nach der „Machtübernahme“ durch Schreiben an die polnische und russische Regierung, die von der gesondert Verfolgten      R.     bereits verfasst worden waren, deutlich zu machen, dass eine Wiedererlangung der früheren deutschen Ostgebiete nicht erstrebt werde. Diese Haltung führte zur Abkehr einiger dem neonazistischen Spektrum zugehörigen Personen von der Gruppierung.

25Die führenden Vereinigungsmitglieder beabsichtigten, die geplanten Aktionen, namentlich die „konstituierende Versammlung“, innerhalb der ersten Monate des Jahres 2022 durchzuführen; zuletzt war der Mai 2022 für den Beginn des gewaltsamen Umsturzes in Aussicht genommen worden.

26Zur Vorbereitung der Aktion „Klabautermann“ unternahmen es Mitglieder der Vereinigung, geeignete Waffen zu erwerben, und sammelten hierfür Geld. Der gesondert Verfolgte O.             nahm Kontakt zu einem vermeintlichen Waffenhändler auf, bei dem es sich aber tatsächlich um einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz handelte, dem es gelungen war, das Vertrauen der Vereinigungsmitglieder als vermeintlich Gleichgesinnter zu erlangen. Bei einer fingierten Übergabe der von der Vereinigung bestellten Waffen – zwei Maschinenpistolen AK 47 Kalaschnikow und vier Pistolen Glock Modell 19 nebst Munition – an O.              auf dem Parkplatz eines großen Einkaufsmarktes in Ne.                                        wurde dieser von der Polizei am

verhaftet; am selben Tag wurden auch die weiteren führenden Mitglieder B.            , H.          und Ki.          festgenommen und die Vereinigung damit zerschlagen.

27bb) Der Angeschuldigte M.              hatte seit Januar 2022 intensiven und regelmäßigen Chatkontakt mit dem gesondert Verfolgten H.         . Er begrüßte die Umsturzpläne der „Kaiserreichsgruppe“, in die er von H.          im Detail eingeweiht wurde. Von den Plänen zeigte er sich H.        gegenüber in einem Telefonat am begeistert, insbesondere von der geplanten Entführung des damaligen Bundesgesundheitsministers. Er versicherte H.         , dass er an der Realisierung der Umsturzpläne mitwirken und sich in das neu zu schaffende Staatswesen aktiv einbringen werde. Der Angeschuldigte verwies darauf, dass er während seiner Wehrdienstzeit im Umgang mit Waffen ausgebildet worden sei und über besonderes diplomatisches Geschick verfüge. Er wurde daraufhin von den Führungskräften der Gruppierung für eine Mitwirkung am geplanten gewaltsamen Umsturzgeschehen sowie dazu auserkoren, im neuen Staat eine hohe politische Funktion einzunehmen. Der Angeschuldigte erklärte sich in seiner Kommunikation mit H.        dazu bereit, ein Ministeramt in einer neuen Regierung zu bekleiden.

28cc) Der Angeschuldigte K.      wusste seit Dezember 2021, dass es Bestrebungen zur Errichtung der „Kaiserreichsgruppe“ mit dem Ziel eines gewaltsamen Umsturzes der Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland gab. In diesem Wissen unterzeichnete er gemeinsam mit weiteren dem Umfeld der Gruppierung zuzuordnenden Personen ein an den russischen Präsidenten Putin gerichtetes Schreiben, mit dem dieser im Namen eines „Provisorischen Reichsraths“ um Unterstützung bei der beabsichtigten Wiedererrichtung des Deutschen Reichs ersucht wurde. Der Angeschuldigte K.       war zudem als Administrator der Telegram-Chatgruppe „Reichsrath“ tätig, in der die gesondert Verfolgten B.              und H.          im Februar 2022 die Absichten der „Kaiserreichsgruppe“ vorstellten. Der Angeschuldigte reagierte begeistert und forderte eine schnelle Umsetzung der Pläne. Am nahm er an einem persönlichen Treffen von Führungskräften der Vereinigung im Haus des gesondert Verfolgten B.             teil, bei dem konkrete Umsturzpläne und die Beschaffung von Waffen erörtert wurden. Am selben Tag wurde er Mitglied einer Telegram-Chatgruppe der Vereinigung („                  “), in der die Besetzung von hohen Regierungsämtern nach dem beabsichtigten Regierungswechsel besprochen wurde; der Angeschuldigte beteiligte sich mit eigenen Personalvorschlägen intensiv an dieser Diskussion und erhob die Forderung, dass niemand ernannt werden dürfe, der in der Bundesrepublik Deutschland bereits politisch tätig gewesen sei. Er selbst war als „Minister für öffentliche Arbeiten“ eines „Präsidialstaates Königreich Preußen“ als Teilgliederung eines neuen „Deutschen Reichs“ vorgesehen.

29dd) Der Angeschuldigte S.          stand seit Anfang 2022 gleichfalls in intensivem Kontakt mit dem gesondert Verfolgten H.        . Er hatte seither detaillierte Kenntnis von den hochverräterischen Plänen der „Kaiserreichsgruppe“. Spätestens im März 2022 schloss sich der Angeschuldigte S.          der Gruppierung als weiterer Mitstreiter an und wurde einvernehmlich als neues Mitglied in diese aufgenommen. Seitdem beteiligte er sich aktiv an der Vorbereitung des geplanten Umsturzes. In einem Telefonat mit H.         am , in dem auch die Anwendung von Gewalt bei dem Umsturz erörtert und vom Angeschuldigten gebilligt wurde, erklärte er sich bereit, einen bereits erstellten Textentwurf für eine Proklamation zu überarbeiten, die am Tag der Machtergreifung publiziert werden sollte. H.         schickte ihm daraufhin den Text, den der Angeschuldigte am überarbeitet an diesen zurückreichte. In der Folgezeit bis Mitte April 2022 wirkte der Angeschuldigte an der Ausarbeitung des Textes für eine neue Reichsverfassung mit und machte konkrete Vorschläge für neue Straftatbestände eines überarbeiteten Strafgesetzbuches, wobei er die Todesstrafe für einzelne Delikte propagierte. Am erklärte er sich gegenüber H.         bereit, in einer neuen Regierung das Amt des Umweltministers zu übernehmen. Zudem nahm der Angeschuldigte an dem persönlichen Treffen von Führungskräften der Vereinigung am im Haus des gesondert Verfolgten B.            teil. Er war Mitglied der schon erwähnten Telegram-Chatgruppe der Vereinigung, in der über die Besetzung von hohen Regierungsämtern nach dem beabsichtigten staatlichen Umsturz diskutiert wurde.

30b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf Folgendem:

31aa) Die hochwahrscheinlichen Annahmen zur Gründung, zur Zielsetzung und zum Agieren der Vereinigung stützen sich auf weitgehend geständige Einlassungen der gesondert verfolgten mutmaßlichen Vereinigungsmitglieder B.             und Ki.          (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom – AK 19/23, juris Rn. 25 f.; vom – AK 40-43/22, juris Rn. 37 f.) sowie Bekundungen eines vom bis zum im unmittelbaren Umfeld der Vereinigungsmitglieder eingesetzten Verdeckten Ermittlers des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz („VE 2“). Dieser stand in persönlichem Kontakt mit Angehörigen der Gruppierung, nahm an Treffen der Vereinigung teil und war in die Chatkommunikation der Beteiligten über Telegram eingebunden. Die Bekundungen des Verdeckten Ermittlers bestätigen ganz weitgehend die geständigen Einlassungen der gesondert Verfolgten B.             und Ki.         . Der Verdeckte Ermittler hat nicht nur umfassende Angaben zu seinen Wahrnehmungen gemacht, sondern auch Protokolle der Chatkommunikationen vorgelegt, an denen er beteiligt war. Insbesondere die vorgenannten bisherigen Erkenntnisse zu den verschiedenen Treffen von Vereinigungsmitgliedern und Gleichgesinnten sowie zum Waffenkauf und der Übergabe von Waffen und Munition an den gesondert Verfolgten O.               am basieren auf Angaben des Verdeckten Ermittlers.

32Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Vereinigung gründet sich zudem auf Ermittlungsergebnissen zur Telekommunikation mutmaßlicher Vereinigungsmitglieder, die im Rahmen umfangreicher Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, auf eine Fahrzeuginnenraumüberwachung eines vom gesondert Verfolgten O.              genutzten Pkw sowie auf polizeilichen Observationen persönlicher Treffen der Akteure.

33bb) Die geschilderte hochwahrscheinliche Mitwirkung der Angeschuldigten an der terroristischen Vereinigung ergibt sich insbesondere aus ausgewerteten Chatverkehren und überwachter Telekommunikation der Angeschuldigten mit hochrangigen Vereinigungsmitgliedern.

34cc) Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird Bezug genommen auf die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom und die Ermittlungsberichte des Bayerischen Landeskriminalamtes zu den Angeschuldigten vom (betreffend den Angeschuldigten M.              ), vom (betreffend den Angeschuldigten K.     ) und vom (betreffend den Angeschuldigten S.         ).

352. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich die Angeschuldigten M.               und K.       mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, § 52 StGB und der Angeschuldigte S.           jedenfalls wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.

36a) Bei der hier inmitten stehenden Gruppierung handelte es sich hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a StGB (vgl. hierzu bereits BGH, Beschlüsse vom – StB 66/24, juris Rn. 36; vom – AK 39/24, juris Rn. 35; vom – StB 4/24, juris Rn. 35; vom – AK 19/23, juris Rn. 31; vom – AK 40-43/22, juris Rn. 44; s. ferner , juris Rn. 158; HansOLG Hamburg, Urteil vom – 8 St 1/24, BeckRS 2024, 17829 Rn. 85). Denn der Zusammenschluss bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte – wie schon die Unterteilung in einen „militärischen Zweig“ und einen „administrativen Arm“ zeigt – eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Errichtung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (vgl. zu den konstitutiven Merkmalen einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB , juris Rn. 26; Urteil vom – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschluss vom – 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.). Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 und 2 StGB erreichen. Eine Entführung des Bundesgesundheitsministers einhergehend mit der Tötung seiner Personenschützer wäre als Straftat gemäß §§ 211, 212, 239b StGB zu werten (Katalogtat gemäß § 129a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). Die Herbeiführung eines bundesweiten längeren Stromausfalls durch Sprengstoffanschläge stellte rechtlich zumindest einen Verstoß gegen § 316b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB und damit eine Katalogtat gemäß § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB dar. Das Vorhaben war mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine gewaltsame Abschaffung der Staats- und Regierungsstrukturen Deutschlands gerichtet und damit dazu bestimmt, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB zu beseitigen. Die Pläne waren zudem objektiv geeignet, im Falle ihrer Umsetzung die Strukturen der bundesdeutschen Verfassungsordnung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. insofern MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129a Rn. 43 ff.).

37b) Die Angeschuldigten M.             und K.       unterstützten hochwahrscheinlich die Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 5 StGB.

38aa) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenngleich nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom – StB 66/24, juris Rn. 38; vom – StB 44/23, juris Rn. 44; vom – 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteil vom – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa , juris Rn. 38; Urteile vom – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom – 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und – wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt – sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 66/24, juris Rn. 38; vom – 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom – AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl.  StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom – 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. , juris Rn. 38; Urteil vom – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom – AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteil vom – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134).

39bb) Hiervon ausgehend unterstützten die Angeschuldigten M.              und K.       mit ihren hochwahrscheinlichen Handlungen die „Kaiserreichsgruppe“. Ihre Tathandlungen waren für die Gruppierung objektiv nützlich, weil sie der (weiteren) Vorbereitung des beabsichtigten Umsturzes unmittelbar dienlich waren. Das gilt auch für den Angeschuldigten K.      . Zwar erschöpfte sich seine Mitwirkung im Wesentlichen darin, dass er sich gegenüber dem gesondert Verfolgten H.         zu einer Mitwirkung am beabsichtigten gewaltsamen Umsturz bereiterklärte, wobei er auf Erfahrung im Umgang mit Waffen und diplomatisches Geschick verwies, und er mit seinem Einverständnis für eine Übernahme eines Regierungsamtes im neuen Staat vorgesehen wurde. Bereits in diesen Zusagen lag ein objektiver Nutzen und damit Vorteil für die Vereinigung. Denn die Führungskräfte der Gruppierung waren darauf angewiesen, auf eine größere Zahl von Mitstreitern zurückgreifen zu können; nur mit dem Wissen um die erklärte Bereitschaft von Gleichgesinnten, beim Umsturz aktiv mitzuwirken, ergab es aus Sicht der Führung der Vereinigung Sinn, die Pläne voranzutreiben.

40c) Der Angeschuldigte S.         beteiligte sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der „Kaiserreichsgruppe“.

41aa) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 StGB setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Gruppierung voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb des Zusammenschlusses einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein eine Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch eine Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – AK 39/24, juris Rn. 37; vom – AK 108/23, NStZ-RR 2024, 111, 112; vom – AK 33/22, juris Rn. 33; vom – AK 18/22, juris Rn. 5).

42Eine relevante Beteiligungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – AK 39/24, juris Rn. 38; vom – AK 108/23, NStZ-RR 2024, 111, 112; vom – AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 mwN).

43bb) Hieran gemessen war der Angeschuldigte S.            hochwahrscheinlich Mitglied der Vereinigung und wurde als solches – und nicht lediglich als deren Unterstützer – für diese tätig. Denn nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen erachteten ihn mutmaßliche Führungspersonen der „Kaiserreichsgruppe“ als Angehörigen des personellen Kerns der Gruppierung. Er war in die Umsturzpläne im Detail eingeweiht und wirkte mit seinen dargestellten Aktivitäten unmittelbar und intensiv an der näheren Ausgestaltung der Umsturzpläne und der Vorbereitung des beabsichtigten Umsturzgeschehens mit. Seine Einbindung in den Personenzusammenschluss als Mitglied wird auch daran deutlich, dass er für ein hohes Regierungsamt im neu zu schaffenden Staat im Gespräch war. Seine enge Einbindung in die Vereinigung und ihre Aktivitäten rechtfertigt in einer Gesamtschau die dringende Annahme einer Stellung des Angeschuldigten als Mitglied des Zusammenschlusses.

44Die geschilderten mutmaßlichen Mitwirkungsakte des Angeschuldigten S.          , von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, stellen Beteiligungshandlungen im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB dar. Unerheblich ist, dass sie für sich genommen keine strafbaren Handlungen waren. Denn für eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist eine isolierte Strafbarkeit der jeweiligen Beteiligungshandlungen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 382/24, juris Rn. 70; vom – AK 39/24, juris Rn. 40; vom – AK 100-106/23, juris Rn. 39; vom – StB 56/23, juris Rn. 32; Urteil vom – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 53; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 86; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 100).

45d) Ob die Angeschuldigten zudem dringend verdächtig sind, sich tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung beziehungsweise Unterstützung einer solchen wegen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (oder jedenfalls der Beihilfe hierzu) gemäß § 83 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben (zu den Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 83 Abs. 1 StGB s. , BGHSt 68, 1 Rn. 37 ff.), kann für diese Haftfortdauerentscheidung dahingestellt bleiben (vgl. insofern bezogen auf den vorliegenden Fallkomplex näher , juris Rn. 54). Denn bereits die hochwahrscheinliche Strafbarkeit wegen Unterstützung beziehungsweise mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung trägt hinsichtlich jedes Angeschuldigten die Fortdauer der Untersuchungshaft.

46e) Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft München zur Verfolgung der Taten – und des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München für den Erlass der Haftbefehle im vorliegenden Verfahren – ergibt sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG.

473. Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie beim Angeschuldigten S.            überdies – bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 15/22, juris Rn. 11 f.; vom – AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) – der Schwerkriminalität gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich die Angeschuldigten – sollten sie auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen werden.

48Alle Angeschuldigten haben angesichts der hochverräterischen Absichten der mutmaßlichen terroristischen Vereinigung, die auf eine gewaltsame Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Deutschlands abzielte, und der damit verbundenen hohen potentiellen Gefährlichkeit des kriminellen Agierens der Gruppierung mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die jedenfalls nicht ohne Weiteres zur Bewährung auszusetzen sein wird. Schon dieser Umstand begründet einen großen Fluchtanreiz. Hinreichende fluchthemmende Umstände stehen diesem nicht entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom – AK 27/22, juris Rn. 36; vom – StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37).

49Der Angeschuldigte M.              ist geschieden und nicht berufstätig. Zu seinen – überwiegend bereits erwachsenen – Kindern hält er zwar Kontakt, jedoch leben sie nicht mit ihm in einem Haushalt, so dass keine engen familiären Bindungen zu verzeichnen sind, die einer Flucht entgegenstehen könnten. Er hat zwar eine Lebensgefährtin, jedoch lebt diese nicht in Deutschland. An seinem Wohnsitz in Deutschland hat er sich vor seiner Verhaftung nur unregelmäßig aufgehalten.

50Der Angeschuldigte K.       hat zwar einen festen Wohnsitz in Deutschland, geht indes keiner regulären Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte, die fluchthemmend wirken könnten.

51Der gesundheitlich unter anderem aufgrund einer Herzinsuffizienz beeinträchtigte Angeschuldigte S.          verfügt zwar gleichfalls über einen festen Wohnsitz in Deutschland und lebte zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer den Eheleuten gehörenden Immobilie, war allerdings vor seiner Verhaftung nicht berufstätig, sondern lebte von Arbeitslosengeld. Seine Kinder sind erwachsen. Außer seiner familiären Verankerung und seinen gesundheitlichen Beschwerden sind keine fluchthemmenden Faktoren zu verzeichnen.

52Hinsichtlich aller Angeschuldigten gilt zudem, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die gegenwärtige Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ablehnen und die Legitimität ihrer Staatsorgane zu hoheitlichem Handeln verneinen. Dies spricht dagegen, dass sie sich dem weiteren Strafverfahren im Falle einer Haftentlassung freiwillig stellten. Der Umstand, dass sie nach der Zerschlagung der Gruppierung im April 2022 weder Deutschland dauerhaft verließen noch untertauchten, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Denn weil sie nicht zu den unmittelbaren Führungspersonen der Vereinigung gehörten und sich die Verhaftungen im April 2022 auf diesen Personenkreis beschränkten, während die Angeschuldigten noch längere Zeit unbehelligt blieben, hatten sie Anlass für die Annahme, dass eine Verhaftung nachrangiger Vereinigungsmitglieder unterbleiben werde. Schließlich können die Angeschuldigten im Falle eines Untertauchens hochwahrscheinlich mit Unterstützung – auch finanzieller Natur – durch andere Angehörige der nach wie vor personenstarken sogenannten „Reichsbürgerszene“ rechnen; auch das setzt einen signifikanten Fluchtanreiz.

53Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO – die bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO möglich sind – erreicht werden.

544. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

55Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich. Unter anderem haben etliche bei Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellte elektronische Datenträger mit großen Datenmengen ausgewertet werden müssen. Namentlich haben die Ermittlungsbehörden eine große Zahl sichergestellter Chatkommunikationen sichten und analysieren müssen. Wegen der Art und des Umfangs der durchgeführten Ermittlungen wird verwiesen auf die Ermittlungsberichte des Bayerischen Landeskriminalamtes zu den Angeschuldigten vom (betreffend den Angeschuldigten M.             ), vom (betreffend den Angeschuldigten K.      ) und vom (betreffend den Angeschuldigten S.         ). Die Generalstaatsanwaltschaft München hat ungeachtet des hohen Ermittlungsaufwandes innerhalb von sechs Monaten nach Verhaftung der Angeschuldigten Ende September 2025 Anklage erhoben. Es steht zu erwarten, dass das Verfahren auch weiterhin dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot entsprechend gefördert werden wird.

565. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer                         Anstötz                         Kreicker

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:301025BAK89.25.0

Fundstelle(n):
KAAAK-04897