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BFH Urteil v. - III R 45/72 BStBl 1973 II S. 414

Leitsatz

1. Ein Bescheid über die Ablösung der Hypothekengewinnabgabe (§ 12 der 1. AbgabenDV-LA) kann unter denselben Voraussetzungen berichtigt werden wie ein Steuerbescheid.

2. Die Ablösung der Hypothekengewinnabgabe nach § 199 LAG ändert nichts an den gesetzlichen Fälligkeitsterminen der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen und hat auf die Verjährung der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen nach § 203 Abs. 3 LAG keinen Einfluß.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 414
BFHE S. 555 Nr. 108,
MAAAA-99544

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BFH, Urteil v. 02.02.1973 - III R 45/72

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