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BGH Beschluss v. - IV ZB 18/25

Instanzenzug: nachgehend Az: IV ZB 18/25 Beschluss

Gründe

1    Der als Widerspruch gegen die Kostenrechnung bezeichnete Antrag der Schuldnerin ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz (die Abrechnung der Verfahrenskosten) allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom - IV ZA 9/23, juris Rn. 1).

2    Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Schuldnerin begründet ihren Antrag damit, dass sie keine Klagrücknahme veranlasst habe, ihre Klage begründet und das Verfahren noch nicht beendet sei. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann aber nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom - IV ZA 9/23, juris Rn. 1; vom - IV ZR 402/22, juris Rn. 2). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil die Schuldnerin keine Verletzung des Kostenrechts, sondern die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung über ihre Rechtsbeschwerde rügt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1826 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Rust

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:241025BIVZB18.25.0

Fundstelle(n):
VAAAK-04782