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BGH Beschluss v. - 4 StR 310/25

Instanzenzug: LG Essen Az: 65 KLs 3/25

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen „Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten“ in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat das jeweilige Weiterleiten des Bildes an nur eine (einzige) Person zwar rechtsfehlerfrei als Verstoß gegen § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gewürdigt. Dieses Verhalten unterfällt indes der Tathandlung „Drittbesitzverschaffung“ kinderpornografischer Inhalte. Ein „Verbreiten“ liegt nur dann vor, wenn der Täter die Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht (vgl. etwa , juris Rn. 14 mwN). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Quentin                             Sturm                             Maatsch

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:071025B4STR310.25.0

Fundstelle(n):
EAAAK-04779