1. Eine Befristung in Form eines Anfangstermins setzt bei einem gegenseitigen Vertrag eine Vereinbarung voraus, durch die das Wirksamwerden einer Leistung bis zum Erreichen des in der Zukunft liegenden Termins aufgeschoben wird. Bei Forderungen ist von der Befristung die sog. Betagung zu unterscheiden, bei der das Fälligwerden der bereits bei Begründung des Schuldverhältnisses entstandenen Forderung von dem Eintritt eines Termins, der zeitmäßig nicht genau feststehen muß, abhängt.
2. Die bei langfristigen Strombezugsverträgen u.a. übernommene Verpflichtung, die Kosten für etwaige Erneuerung von Kraftwerksanlagen im Zeitpunkt ihrer Erneuerung zu erstatten und dafür einen Erneuerungsfonds zu bilden, ist keine befristete Verbindlichkeit.
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 354 BFHE S. 377 Nr. 108, GAAAA-99520
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