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BGH Beschluss v. - XIII ZB 2/24

Instanzenzug: LG Arnsberg Az: 5 T 201/23vorgehend AG Soest Az: 25 XIV (B) 57/21

Gründe

11.    Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie allein den Antrag auf Überlassung einer Abschrift der Akte und damit eine bloße Zwischenentscheidung nach § 13 Abs. 3 FamFG in dem auf Antrag der Vertrauensperson eingeleiteten Haftaufhebungsverfahren betrifft. Ein Beschluss, mit dem ein Antrag eines Beteiligten auf Akteneinsicht abgelehnt wird, ist als Zwischenentscheidung schon nicht gesondert anfechtbar (vgl. Sternal in Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 13 Rn. 79; Pabst in MüKoFamFG, 4. Aufl., § 13 Rn. 13; Gomille in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 13 Rn. 12; Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, Stand: , § 13 FamFG Rn. 44; Flöck in BeckOGK FamFG, Stand: , § 13 Rn. 113; vgl. ferner § 58 Abs. 2 FamFG). Dabei folgt die Beteiligtenstellung der Vertrauensperson in dem von ihr eingeleiteten Haftaufhebungsverfahren aus § 7 Abs. 1 FamFG (, juris Rn. 8).

22.    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde haben weder das Amts- noch das Beschwerdegericht mit den angegriffenen Beschlüssen zugleich den Antrag der Vertrauensperson auf Haftaufhebung beziehungsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach § 62 FamFG beschieden.

3a)    Das Amtsgericht hat bisher, soweit nach Aktenlage ersichtlich, keine instanzabschließende Entscheidung im Haftaufhebungsverfahren getroffen. Eine Bescheidung des Feststellungsantrags nach § 62 FamFG lässt schon der Tenor des angefochtenen Beschlusses vom nicht erkennen, mit dem lediglich der Antrag der Vertrauensperson auf Übersendung einer Abschrift der Gerichtsakte zurückgewiesen wurde. Auch aus der Begründung des Beschlusses, die ausschließlich auf den fehlenden Anspruch auf die begehrte Übersendung einer Aktenabschrift abstellt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich über den im Haftaufhebungsverfahren gestellten Feststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden worden sei. Hinzu kommt, dass die Vertrauensperson im Schreiben vom angekündigt hat, den Haftaufhebungsantrag und den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen. Sie hat indes weder von der eingeräumten Möglichkeit zur Akteneinsicht Gebrauch gemacht noch eine Begründung eingereicht.

4b)    Nichts anderes gilt für die angefochtene Beschwerdeentscheidung, die sich gleichfalls lediglich zu der beantragten Akteneinsicht verhält. Der Tenor beschränkt sich auf die Zurückweisung der gegen den vorgenannten amtsgerichtlichen Beschluss gerichteten Beschwerde sowie des im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Antrags der Vertrauensperson auf Überlassung einer Aktenabschrift. Dem Inhalt des Beschlusses kann - ungeachtet der vom Beschwerdegericht offenbar nicht erkannten fehlenden isolierten Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung über die Akteneinsicht - auch nicht durch Auslegung entnommen werden, dass das Beschwerdegericht zugleich über den Feststellungsantrag nach § 62 FamFG im Haftaufhebungsverfahren hätte entscheiden wollen und entschieden hat. Es hat sich vielmehr mit dem - bei ihm auch nicht angefallenen - Haftaufhebungsantrag gleichfalls nicht befasst.

53.    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff                               Tolkmitt                               Picker

                Vogt-Beheim                             Holzinger

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB2.24.0

Fundstelle(n):
CAAAK-04411