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WPK | WPK zur Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (WP/vBP) sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG) „Verpflichtete“. Als solche haben sie unabhängig von der Größe ihrer Praxis, der Anzahl der Mandate darin, des Umsatzes, der angebotenen Dienstleistungen oder des festgestellten Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Risikoanalyse nach § 5 GwG zu erstellen und zu dokumentieren. Diese Risikoanalyse muss die gesamte Geschäftstätigkeit ihrer WP/vBP-Praxis umfassen, einschließlich Darstellung der Geschäftstätigkeit und Bewertung des sich daraus ergebenden Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Eine nach § 5 Abs. 1 GwG anforderungsgerechte Risikoanalyse erfordert Ausführungen
zur Praxisorganisation und ...