1. Ist vom Arbeitslohn eines Arbeitnehmers aufgrund der Kirchensteuerordnung der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate Lohnkirchensteuer der Ehefrau einbehalten worden, so ist für den Erstattungsanspruch der Finanzrechtsweg auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft nicht angehört. Dann unterliegen im Revisionsverfahren auch die Vorschriften der Kirchensteuerordnung der Nachprüfung.
2. Eine Entscheidung des BVerfG ist kein anspruchsbegründendes Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des BFH zu § 152 Abs. 3 AO.
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 170 BFHE S. 349 Nr. 107, NAAAA-99454