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NWB Sanieren 11/2025 S. 359

Gesellschaftsrecht – Auslegung eines Ergebnisabführungsvertrags (FG)

Die Organschaft steht steuerlich unter der auflösenden Bedingung der tatsächlichen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags auf mindestens fünf Jahre; die Organschaft scheitert damit rückwirkend von Beginn an, wenn der Ergebnisabführungsvertrag nicht mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung durchgeführt wird. Der Unternehmensvertrag nach § 291 AktG reicht in seinen Wirkungen – auch bei einer GmbH – über die Wirkung eines schuldrechtlichen Austauschvertrags hinaus. Im Ergebnis bewirkt der Ergebnisabführungsvertrag eine wesentliche Strukturveränderung insbesondere für die Organgesellschaft. Soweit der Ergebnisabführungsvertrag organisationsrechtlichen Charakter hat, gilt für die Auslegung das Prinzip der objektiven Auslegung. Entstehungsgeschichte, Vorentwürfe, Äußerungen und Vorstellungen abschlus...

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