Umsatzsteuer | Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des
Stellung genommen ().
Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass die Lieferungen von Geräten, die ein Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der BFH ändert insofern seine Rechtsprechung und bestätigt die Verwaltungsmeinung i.S.v. Abschnitt 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE.
Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Regelung des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE, wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d.h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen, nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.
Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass es bei auf Feldern befindlichen Früchten ("stehende Ernte") vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.
Dementsprechend hat das BMF den UStAE in
angepasst.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es für bis zum ausgeführte Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die Regelungen des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 UStAE und des Abschnitts 24.3 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE in der bis zum gültigen Fassung beruft und die Rechnung entsprechend ausstellt. Wird die ausgestellte Rechnung nachträglich unter Ausweis des regulären Steuersatzes berichtigt, ist ggf. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nummer 5 UStAE zu beachten.
Wenn ein Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen der Regelbesteuerung unterliegt (weil für einen Umsatz vor dem die vorstehende Regelung nicht in Anspruch genommen wird oder der Umsatz nach dem erfolgt), kann wegen dieser Änderung der Verhältnisse unter den übrigen Voraussetzungen eine zeitanteilige Berichtigung des - ursprünglich nur in Höhe des sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergebenden Vorsteuerabzuges - nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG erfolgen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 UStAE).
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
BAAAK-03837