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OLG Karlsruhe 04.09.2025 19 W 47/25 (Wx), NWB 46/2025 S. 3117

Verein | Liquidationslose Löschung eines eingetragenen Vereins

Ein Verein kann im Register nicht liquidationslos gelöscht werden, wenn beim Auflösungsbeschluss noch Vermögen vorhanden war und Vermögenslosigkeit erst später eingetreten ist.

Anmerkung:

Ebenso wenig können die Bekanntgabe der Auflösung und der Gläubigeraufruf (vgl. § 50 Abs. 1 BGB) durch eine Versicherung des Liquidators ersetzt werden, ihm seien keine (über die erfüllten hinausgehenden) Forderungen gegenüber dem Verein bekannt. Im Streitfall war ein Verein nach eigenen Angaben (noch) nicht vermögenslos, da ein Barvermögen i. H. von rund 1.200 € vorhanden und Forderungen u. a. des Steuerberaters erfüllt worden waren, sodass die Bekanntgabe der Auflösung und der Gläubigeraufruf unter Hinweis auf eine Vermögenslosigkeit nicht mit dem Argument unterbleiben konnte, dass durch eine solche nur unnötige Kosten...

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