Instanzenzug: Az: 19 W 99/25vorgehend LG Berlin II Az: 57 O 40/25
Gründe
1I. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
2Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (, juris Rn. 2 mwN).
3II. Soweit das Begehren der Schuldnerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens stellen will, wäre ein solcher Antrag unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
4III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
Koch Löffler Schwonke
Odörfer Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:231025BIZB81.25.0
Fundstelle(n):
SAAAK-03785