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BFH Urteil v. - I R 234/70 BStBl 1973 II S. 116

Leitsatz

Darlehen, die Kommanditisten ihrer Gesellschaft gewähren, sind einkommensteuerrechtlich grundsätzlich wie Gesellschaftskapital zu behandeln. Das schließt es indes nicht aus, daß eine Forderung aus einem solchen Darlehen an einen Dritten, der nicht Gesellschafter ist, mit der Wirkung abgetreten werden kann, daß auch einkommensteuerrechtlich eine Darlehnsschuld der Gesellschaft anzuerkennen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 116
BFHE S. 375 Nr. 107,
AAAAA-99428

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BFH, Urteil v. 13.10.1972 - I R 234/70

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