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BFH Urteil v. - VII B 152/70 BStBl 1973 II S. 84

Leitsatz

Ist ein Prozeßbevollmächtigter bestellt, so ist der Kostenansatz diesem zuzustellen; wird der Kostenansatz nicht dem Prozeßbevollmächtigten, sondern dem von ihm vertretenen Beteiligten selbst zugestellt, wird die Erinnerungsfrist nicht in Lauf gesetzt.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 84
BFHE S. 163 Nr. 107,
DAAAA-99414

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BFH, Urteil v. 03.10.1972 - VII B 152/70

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