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BGH Beschluss v. - 2 StR 323/25

Instanzenzug: Az: 113 KLs 4/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag und den weiteren zugunsten des Adhäsionsklägers zuerkannten Betrag jeweils seit dem zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu berichtigen. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihm zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag und den weiteren Schadensersatzbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. , BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der , denn ausweislich des bei den Akten befindlichen Übermittlungsnachweises ging der Antrag des Adhäsionsklägers am bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei dem im Adhäsionsverfahren verfolgten Anspruch handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ( mwN).
Im Übrigen hat der Nebenkläger vor der Entscheidung des Landgerichts nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO am seinen Anschluss formwirksam erklärt. Der Senat versteht den Antrag der in diesem Beschluss zum Beistand bestellten Rechtsanwältin S vom auf Beiordnung als Nebenklagevertreterin als der Form des § 32d StPO entsprechende Wiederholung der zunächst formunwirksamen Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Menges                         Zeng                         Grube
                     Lutz                   Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180925B2STR323.25.0

Fundstelle(n):
HAAAK-03514