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BattDG § 51

Teil 4: Konformitätsbewertung

Kapitel 3: Überwachung

§ 51 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie

Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie nach Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorzunehmen.

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EAAAK-03408