BattDG § 43
Teil 4: Konformitätsbewertung
Kapitel 1: Bestimmungen über die notifizierende Behörde
§ 43 Notifizierende Behörde
Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten, die die Aufgaben der notifizierenden Behörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 wahrnimmt und den Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht.
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EAAAK-03408