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Insolvenzverwalter | Insolvenzspezifische Pflichten und persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
Es besteht keine insolvenzspezifische Pflicht des Insolvenzverwalters, die beinhaltet, dass er die nach dem Sozialplan anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von der Beendigung der Masseunzulänglichkeit informieren muss. Sind die Tatbestände der §§ 61 und 60 InsO nicht erfüllt, kommt eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies kann der Fall sein, wenn er eigene vertragliche Pflichten übernimmt oder in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt.
Im Streitfall verlangte der ehemalige Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin vom Insolvenzverwalter Schadensersatz, weil dieser ihn nicht über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit informiert habe und er deshalb seine Ansprüche aus dem Sozialplan nicht habe rechtzeitig geltend machen könne...