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Subvention | Sorgfaltspflicht bei Einreichen der Endabrechnung zur Corona-Neustarthilfe
Eine etwaig unterbliebene Benachrichtigung über die bald ablaufende Frist zur Endabrechnung vermag die Sorgfaltspflichten des vom Antragsteller mandatierten Steuerberaters nicht zu beseitigen. Eine solche Benachrichtigung stellt lediglich ein Entgegenkommen der Behörde dar.
Dass das Ausbleiben der Schlussabrechnung auf ein Verschulden des Steuerberaters der Antragstellerin, dem sie sich zur Beantragung der Subvention bedient habe, zurückzuführen sein mag, ändere daran nichts, weil sie sich dessen Verschulden nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen müsse, so das Gericht. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand sei angesichts dieses Verschuldens und der Tatsache, dass keine gesetzliche Frist versäumt wurde, nicht zu gewähren.