1. Durch eine vorübergehende Unterbrechung im Innehaben einer inländischen Wohnung wird der inländische Wohnsitz nicht beendet, falls die Umstände bestehen bleiben, die auf die Beibehaltung einer solchen - wenn auch anderen - Wohnung schließen lassen. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger beim Auszug aus einer Wohnung bereits die Absicht hat, demnächst eine andere Wohnung im Inland zu beziehen und diese beizubehalten und zu benutzen, und wenn er diese Absicht alsbald verwirklicht.
2. Ein an einer GmbH wesentlich beteiligter Gesellschafter kann auch als Handelsvertreter für die GmbH tätig sein, wenn dies klar und eindeutig vereinbart und die Vereinbarung auch durchgeführt wird. Der Annahme einer selbständigen gewerblichen Betätigung des Gesellschafters steht noch nicht ohne weiteres entgegen, daß der Gesellschafter über den Rahmen einer Handelsvertretung hinaus für die GmbH tätig wird.
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 949 BFHE S. 537 Nr. 106, NAAAA-99373
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