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ZerlG § 5

Abschnitt 2: Zerlegung der Körperschaftsteuer

§ 5 Abrechnung der Zerlegung [1]

(1) 1Das beauftragte Finanzamt rechnet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Körperschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschlagener oder erlassener Beträge getilgt oder erstattet worden ist, die Zerlegungsanteile ab. 2Der Zahlungs- oder Erstattungsanspruch gegenüber den anderen Ländern ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem jeweiligen Zerlegungsanteil und den Zahlungen oder Erstattungen auf Grund der Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. 3Etwaige erlassene oder niedergeschlagene Beträge sind im Verhältnis der Zerlegungsanteile wie Vorauszahlungen abzurechnen.

(2) 1Auf Teilzahlungen auf die verbleibende Körperschaftsteuer findet § 4 entsprechend Anwendung, sobald die Zahlungen mindestens 500 000 Euro betragen. 2Die Teilzahlungen werden bei der Abrechnung gemäß Absatz 1 wie Vorauszahlungen berücksichtigt.

(3) In den Fällen, in denen die Zerlegung aufgehoben oder geändert wird, gilt Absatz 1 entsprechend.

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XAAAK-03176

1Anm. d. Red.: § 5 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3000) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1790) mit Wirkung v. .