Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Anwendung [1]
(1) 1Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. 2Für die Zerlegung der Lohnsteuer und des Zinsabschlags ist die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
(2) § 2 Absatz 3 in der am geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.
(3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3000) sind erstmals für die Zerlegung des ersten Kalendervierteljahres 2019 anzuwenden.
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XAAAK-03176
1Anm. d. Red.: § 12 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1266) mit Wirkung v. ; Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3000) mit Wirkung v. .