Suchen Barrierefrei
ZerlG § 10

Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Erlöschen der Ansprüche

(1) Die Ansprüche nach den §§ 1 und 8 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

(2) Die Ansprüche nach § 7 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des vierten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAK-03176