ZerlG § 10
Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften
§ 10 Erlöschen der Ansprüche
(1) Die Ansprüche nach den §§ 1 und 8 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.
(2) Die Ansprüche nach § 7 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des vierten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAK-03176