Die Reise eines Arbeitnehmers, die auf Weisung des Arbeitgebers und auf dessen Kosten ausgeführt wird, ist für die Besteuerung nicht ohne weiteres als Dienstreise anzusehen, wenn besondere Umstände, wie z.B. die Art der Reise oder nahe verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die dienstliche Veranlassung der Reise zweifelhaft erscheinen lassen. Weist die Reise wesentliche Merkmale einer Studienreise auf, so ist die dienstliche Veranlassung in Anlehnung an die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Anerkennung von Studienreisen aufgestellt hat, zu überprüfen.
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 917 BFHE S. 24 Nr. 107, ZAAAA-99356
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