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Versicherung | Kein Versicherungsfall bei Betriebsschließung wegen Corona
Bei einer Bedingungslage mit einem im Klauselwerk aufgeführten Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden, die sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten abschließenden Katalog ergeben.
Da der streitgegenständliche Vertrag weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt, hat das Gericht die Klage auf Versicherungsleistungen abgewiesen. Es bezieht sich auf die Rechtsprechung des BGH. In einem Fall, in dem einem Versicherungsvertrag im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen mit einem entsprechenden Katalog zugrunde lag, hat der , NWB GAAAI-03380) entsch...