1. Für ein als Einfamilienhaus bewertetes Wohngrundstück ist ein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 EStG auch dann anzusetzen, wenn es dem Eigentümer nur zum Wochenendaufenthalt dient.
2. Läßt sich der Nutzungswert eines vom Eigentümer bewohnten Einfamilienhauses wegen übergroßer Grundstücksfläche nicht nach der EinfHaus-VO ermitteln, so ist als Bruttonutzungswert regelmäßig die feststellbare Marktmiete anzusetzen. Die Kostenmiete ist nur hilfsweise zugrunde zu legen. Liegt der anhand der Marktmiete ermittelte Nettonutzungswert unter dem Betrag, der sich bei Ansatz der Kostenmiete ergibt, so ist im allgemeinen diese zugrunde zu legen. Die Kostenmiete ist in Anlehnung an die Verordnung über Wohnungswirtschaftliche Berechnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom zu errechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 883 BFHE S. 543 Nr. 106, SAAAA-99341
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