UStErstV § 5
§ 5
Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde liegen, die nach dem bewirkt worden sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAK-02712
Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde liegen, die nach dem bewirkt worden sind.
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WAAAK-02712