1. Ein Vertrag (Vorvertrag, Optionsvertrag), durch den der Grundstückseigentümer sich lediglich verpflichtet, erst auf Verlangen des Berechtigten einen Kaufvertrag abzuschließen, aus dem aber noch nicht auf die Erklärung der Auflassung geklagt werden kann ist für sich noch kein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
2. Ist dem Ankaufsberechtigten in einem solchen Vertrag das Recht eingeräumt, statt seiner einen Dritten als Ankaufsberechtigten zu benennen, so liegt in der bloßen Benennung des Dritten nicht schon die Ausübung des Ankaufsrechts, sondern erst in der Übertragung der Rechte aus dem Vertrag auf den Dritten in Verbindung mit der Ausübung dieser Rechte durch diesen.
3. Unter die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG fallen auch die Rechte aus einem Ankaufsrecht (Optionsrecht); dies auch dann, wenn die Rechte durch Vertrag eingeräumt werden.
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