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Online-Nachricht - Montag, 20.10.2025

Einkommensteuer | Elektronische Berücksichtigung von Daten der privaten Kranken - und Pflege-Pflichtversicherungen beim Lohnsteuerabzug (FinMin)

Dekorative
		  GrafikDas Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FinMin) informiert über den Ersatz des bis einschließlich 2025 maßgeblichen Papierbescheinigungsverfahrens durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ab dem 1.1.2026.

Hintergrund: Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z. B. Steuerklasse und Freibeträge bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können. Diese sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und stehen dem Arbeitgeber – nach einer Berechtigungsprüfung - zum elektronischen Abruf bereit. Sobald der Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, können steuerlich bedeutsame Änderungen nach Ihrer Eintragung im Melderegister (z. B. Heirat, Geburt des Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Bisher wurden Beiträge/Daten zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung durch den Arbeitgeber entweder über eine von der Versicherung ausgestellten Papier-Bescheinigung oder die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.

Das FinMin führt hierzu u.a. weiter aus:

Neues Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung

  • Um den bürokratischen Aufwand bei der (lohn)steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken - und Pflege-Pflichtversicherung zu mindern, wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (Versicherungsunternehmen), der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern umgesetzt. Bundesweit betrifft dies ca. 9 Millionen Versicherte und 40 private Kranken- und Pflegeversicherungen.

  • Im bisherigen Verfahren haben die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die jährliche Papierbescheinigung der Versicherung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt. Soweit dies nicht geschah, wurde automatisch die Mindestvorsorgepauschale von 1.899 € angewendet.

  • Innerhalb des neuen Verfahrens zur elektronischen Übermittlung der Daten der KV/PV übermittelt das Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge (Lohnsteuerabzugsmerkmale der KV/PV) für das Folgejahr bis zum 20. November an das BZSt. Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese im Rahmen der ELStAM für den Abruf durch die Arbeitgeber bereit. Der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgt analog der bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch.

Änderungen für die Versicherten

  • Keine Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherung mehr notwendig.

  • Die bisher angewendete Mindestvorsorgepauschale ist weggefallen.

  • Neben der Durchführungsweise kann sich auch die Zuordnung der jeweiligen Beiträge ändern. Dies kann ab dem Auswirkungen auf die Höhe des Nettoeinkommens haben.

  • Genauso wie die bisherigen Papierbescheinigungen beinhaltet die elektronische Datenübermittlung zwei Beitragswerte:

    • die Beitragshöhe für den steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung und

    • die Höhe des Basisbeitrags, der bei der Lohnsteuer als Sonderausgaben (Minderung des zu versteuernden Einkommens) angerechnet werden kann.

  • Werden in Ausnahmefällen die KV/PV ELStAM nicht oder nicht zutreffend für den Abruf bereitgestellt sollten sich die Versicherten an die jeweilige Versicherung wenden. Die Finanzämter haben keine Berechtigung – weder elektronisch noch analog - bei fehlerhaften Zuordnungen/ fehlerhaften Daten abzuändern.

Ausnahmen zur elektronischen Übermittlung

  • Beiträge zu ausländischen KV/PV: Ausländische Versicherungsunternehmen sind weiterhin nicht zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.

  • Selbsthilfeeinrichtungen und Solidargemeinschaften mit einer Bestätigung nach § 176 SGB V des Bundesministeriums für Gesundheit, die eine sogenannte substitutive Kranken- bzw. Pflegeversicherungen anbieten, sowie der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ist es freigestellt, am Verfahren des Datenaustauschs teilzunehmen.

  • Ob ihr Versicherungsträger an dem Verfahren teilnimmt, ist bei diesem zu erfragen. In diesen genannten Ausnahmefällen können die Versicherten einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrages im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Dieser Wert wird dann dem Arbeitgeber elektronisch als ELStAM bereitgestellt.

Hinweise:

Die Regelungen zum Verfahren der KV/PV wurden in dem beschrieben (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.8.2025).

Fragen und Antworten zur neuen Funktionalität KV/PV sowie weitergehende Informationen rund um das Verfahren ELStAM zum Themenkomplex KV/PV für Arbeitnehmer sind auf der Webseite des BZSt zusammengestellt.

Informationen für Arbeitgeber zum ELStAM- Abruf sind bei ELSTER.de auf den Infoseiten für Arbeitgeber zusammengestellt.

Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Meldung online (lb)

Fundstelle(n):
CAAAK-02198