Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft für Folgejahre nach Nichtanerkennung der Organschaft im zunächst vereinbarten
Erstjahr und nach Verschiebung der fünfjährigen Mindestlaufzeit um ein Jahr nach hinten durch eine zivilrechtlich wirksame
Änderung des Ergebnisabführungsvertrags
Auslegung eines Ergebnisabführungsvertrags
Leitsatz
1. Die Organschaft steht steuerlich unter der auflösenden Bedingung der tatsächlichen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrag
auf mindestens fünf Jahre; die Organschaft scheitert damit rückwirkend von Beginn an, wenn der Ergebnisabführungsvertrag nicht
mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung durchgeführt wird.
2. Der Unternehmensvertrag nach § 291 AktG reicht in seinen Wirkungen – auch bei einer GmbH – über die Wirkung eines schuldrechtlichen
Austauschvertrags hinaus. Im Ergebnis bewirkt der Ergebnisabführungsvertrag eine wesentliche Strukturveränderung insbesondere
für die Organgesellschaft. Soweit der Ergebnisabführungsvertrag organisationsrechtlichen Charakter hat, gilt für die Auslegung
das Prinzip der objektiven Auslegung. Entstehungsgeschichte, Vorentwürfe, Äußerungen und Vorstellungen abschlussbeteiligter
Personen sind nicht zu berücksichtigen. Eine Auslegung kann nur aus dem Vertrag aus sich selbst heraus erfolgen.
3. Ist die steuerliche Anerkennung einer für fünf Jahre vereinbarten Organschaft wegen Nichterfüllung der finanziellen Eingliederung
der Organgesellschaft für das erste Jahr der vereinbarten Organschaft und infolge der dadurch bedingten Nichteinhaltung der
fünfjährigen Mindestlaufzeit versagt worden, so kann die Organschaft trotz der Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags
im ersten Geltungsjahr für die Folgejahre steuerlich anzuerkennen sein, wenn noch vor dem Ablauf der ursprünglichen Mindestlaufzeit
durch eine zivilrechtlich wirksame Änderung des Ergebnisabführungsvertrags vertraglich eine Verschiebung der fünfjährigen
Mindestlaufzeit um ein Jahr nach hinten vereinbart und dementsprechend tatsächlich durchgeführt worden ist.
Fundstelle(n): UAAAK-02179
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.07.2025 - 8 K 8092/24