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BFH Urteil v. - III R 61/71 BStBl 1972 II S. 693

Leitsatz

Der Senat hält an der zuletzt im Urteil III R 6/70 vom (BFH 103, 217, BStBl II 1971, 795) vertretenen Auffassung fest, daß die Steuerschuld für die veranlagte Körperschaftsteuer bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Betriebsschuld nach § 62 Abs. 1 BewG a.F. in Verbindung mit § 53a BewDV a.F. bzw. nach § 103 Abs. 1, § 105 BewG 1965 nur in der Höhe abgezogen werden kann, die sich aus der einheitlichen Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 KStG 1958 ergibt.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 693
BFHE S. 110 Nr. 106,
WAAAA-99263

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BFH, Urteil v. 26.05.1972 - III R 61/71

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