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Verfahrensrecht | Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung (BFH)
Der Antrag auf Änderung der
Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis, so dass für
Zwecke der Zinsfestsetzung die in
§ 233a Abs. 2a, 7
AO getroffenen Regelungen anzuwenden sind. Eine
Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich aufgrund eines
Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids ergangen war, bleibt auch dann
unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn der
Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und durch Einzelveranlagungsbescheide
ersetzt wird, und zwar auch für den Fall, dass sämtliche Einkünfte allein auf
einen der Ehegatten entfallen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses beruht, beginnt der Zinslauf ab...