Einkommensteuer | Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als agB (BMF)
Das BMF hat allgemeine Hinweise zur
Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach
§ 33a Abs. 1
EStG als agB veröffentlicht ().
Hintergrund: Durch das JStG 2024 v. (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Mit dem neuen Schreiben wurde das überarbeitet.
Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das (BStBl I 2022 S. 617).
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: (lb)
Fundstelle(n):
KAAAK-01906