Schließen sich mehrere Steuerpflichtige zu einer Gesellschaft zusammen, um gemeinsam ein Flugzeug zu erwerben und zu unterhalten, und steht fest, daß durch den Betrieb des Flugzeuges keine Gewinne erzielt werden können, so kommt eine einheitliche Gewinnfeststellung nach § 215 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht in Betracht. Die für die Annahme gewerblicher Einkünfte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV erforderliche Gewinnerzielungsabsicht kann nicht damit begründet werden, daß die Gesellschafter das Flugzeug auch für geschäftliche Zwecke ihrer eigenen Betriebe genutzt hätten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 599 BFHE S. 198 Nr. 105, SAAAA-99221