1. Bei einer Bargründung ist als Gegenleistung für den ersten Erwerb der Gesellschaftsrechte an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 (Abs. 1) Nr. 1, § 8 Nr. 1 Buchst. a KVStG 1959 nur der Teil der Stammeinlage heranzuziehen, der bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister einbezahlt ist. Die späteren Leistungen auf die Stammeinlagen unterliegen der Gesellschaftsteuer gemäß § 2 (Abs. 1) Nr. 2 KVStG.
2. Weist der beurkundete Gesellschaftsvertrag eine Begründung aus, so kann, wenn die Stammeinlagen voll einbezahlt sind, in einem für die Gesellschaft vorteilhaften Kauf von Sachen oder Rechten eine verschleierte Sachgründung nicht allein deshalb gesehen werden, weil sie dem mit der Gründung der Gesellschaft beabsichtigten Ziel entspricht, es sei denn, diese Übernahme wäre - wenn auch unwirksam - von den Gründern vereinbart (BFH 94, 148).
3. Weist der beurkundete Wortlaut des Gesellschaftsvertrags eine Bargründung aus und sind vor der Eintragung die erforderlichen Bareinlagen geleistet worden, unterliegen spätere Sacheinlagen der Gesellschaftssteuer nicht gemäß § 2 (Abs. 1) Nr. 1 KVStG, sondern nach Maßgabe des § 2 (Abs. 1) Nrn. 2 oder 4 KVStG. Die Besteuerung aus § 2 (Abs. 1) Nr. 2 KVStG wegen (unzulässiger) Sachübernahmegründung setzte voraus, daß die Sachübernahme schon bei der Gründung der Gesellschafter vereinbart war.
4. Aus dem Motiv einer Bargründung, daß die entstandene Gesellschaft einen bestimmten Betrieb zu Eigentum übernehmen solle, folgt nicht zwingend, daß die Übernahme dieses Betriebs Inhalt des Gesellschaftsvertrags war.
5. Das Einbringen eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft führt gesellschaftssteuerrechtlich nicht zu der Frage, ob ein Geschäftswert als selbständiger Gegenstand einer Leistung anzusehen ist (BFH 94, 155); der Betrieb ist im ganzen zu bewerten (BFH 99, 420).
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 578 BFHE S. 290 Nr. 105, NAAAA-99214
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