Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von
trinkbaren Nahrungsergänzungsmitteln in flüssiger Form
Leitsatz
Nahrungsergänzungsmittel und andere Lebensmittelzubereitungen in flüssiger Form, die in nicht verzehrfähigen Kunststoffbeuteln
vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, sind als Getränke in die nichtbegünstigte Position 2202 KN einzureihen.
Für die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 2202 KN kommt es nur auf ihre Eigenschaft flüssig und ihre objektive
Eignung zum Verzehr an (trinkbar), nicht aber auf die Art und Weise, wie das Erzeugnis von den Verbrauchern tatsächlich verzehrt
wird.
Die objektive Beschaffenheit eines Erzeugnisses wird durch eine Verzehrempfehlung oder Produktbeschreibung nicht aufgehoben.
Fundstelle(n): LAAAK-01492
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Nutzungsdauer: 30 Tage
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 01.09.2022 - 5 K 70/20