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BGH Beschluss v. - VIII ZR 122/24

Instanzenzug: Az: VIII ZR 122/24 Beschlussvorgehend Az: VIII ZR 122/24 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-11 S 227/20vorgehend AG Frankfurt Az: 33 C 936/20 (57)

Gründe

I.

1Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1; jeweils mwN).

2Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24, aaO; vom - VIII ZB 62/24, aaO). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24, aaO; vom - VIII ZB 62/24, aaO).

II.

3Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl.  Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig.

III.

4Mit Beschluss vom hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des (Kassenzeichen 780025121334) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beklagten.

5Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

IV.

6Der Senat hat mit Beschluss vom unter anderem die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den die Revision des Beklagten als unzulässig verwerfenden Senatsbeschluss vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780025127314) sind dem Beklagten Kosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt worden.

7Der Antrag des Beklagten, diese Kosten niederzuschlagen, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. , juris Rn. 1). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; vom - V ZR 45/20, aaO).

8Der Antrag ist unbegründet, da ein Grund für die Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht vorliegt. Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum auch nicht zu beanstanden.

9Soweit sich der Beklagte auf einen Erlass der Kosten nach § 59 GKG beruft, dürfte ein solcher nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO gemeint sein. Hierfür ist jedoch nicht der Bundesgerichtshof zuständig, sondern das Bundesamt für Justiz (vgl. § 2 Abs. 2 JBeitrG).

V.

10Der Senat hat mit Beschluss vom die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den unter Ziff. IV dargestellten Senatsbeschluss vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780025129898) sind dem Beklagten Kosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt worden.

11Der als Erinnerung auszulegende Antrag des Beklagten, auch diese Kosten niederzuschlagen, ist ebenfalls unbegründet, da ein Grund für die Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht vorliegt. Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum auch nicht zu beanstanden.

VI.

12Das Erinnerungsverfahren ist - ebenso wie die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom - I ZB 28/21, juris Rn. 5; vom - I ZB 22/23, juris Rn. 5; jeweils mwN) - gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 69a Abs. 6 GKG).

13Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIZR122.24.0

Fundstelle(n):
QAAAK-01327