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Verfahrensrecht | Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (BFH)
Zur Beantwortung der Frage, ob die
Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen
tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die
innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung
des Steuerfalls berufen sind bzw. die den (zu ändernden) Steuerbescheid
erlassen haben. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur
Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern
der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im
Sinne des
§ 370
Abs. 1 Nr. 2 AO, weil sie mit der Steuernummer des
Steuerpflichtigen verknüpft sind (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn...