ERechV § 10
§ 10 Prüfung [1]
1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum . 2Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. 3Über das Ergebnis der Prüfung ist der Bundesregierung Bericht zu erstatten.
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VAAAK-01214
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v. .