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NWB 41/2025 S. 2782
KSA-VO | Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (vgl. § 26 Absatz 5 i. V. mit Absatz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes v. [BGBl 1981 I S. 705] in der aktuell geltenden Fassung) verordnet, dass der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2026 4,9 % beträgt. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 v. (BGBl I 2023 Nr. 240) tritt mit Ablauf des außer Kraft.